Welche Frist gilt bei einer geerbten Immobilie?
Bei einer Erbschaft beginnt keine neue Spekulationsfrist. Der Erbe tritt steuerlich in die Fußstapfen des Erblassers:
| Situation | Folge beim Verkauf |
|---|---|
| Eltern kauften 1995, Erbfall 2026 | Frist längst abgelaufen, Verkauf sofort steuerfrei |
| Eltern kauften 2020, Erbfall 2026 | Frist läuft bis 2030 weiter, ein Verkauf vorher ist grundsätzlich steuerpflichtig |
| Eltern bauten selbst und wohnten darin | Selbstnutzung kann den Verkauf auch innerhalb der Frist steuerfrei machen |
Maßgeblich für die zehn Jahre sind die Daten der notariellen Kaufverträge: der Kauf durch den Erblasser und Ihr Verkauf. Der Todestag spielt für die Frist keine Rolle.
Was gilt, wenn die Eltern selbst darin gewohnt haben?
Eine Immobilie, die ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde oder im Verkaufsjahr und den beiden Jahren davor, ist von der Steuer auf private Veräußerungsgeschäfte ausgenommen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Die Finanzverwaltung rechnet dem Erben dabei die Selbstnutzung durch den Erblasser zu (BMF-Schreiben vom 05.10.2000). Steht das geerbte Haus nach dem Tod leer oder wird es vermietet, kann das die Rechnung ändern. Klären Sie diesen Punkt vor dem Verkauf mit dem Steuerberater.
Was gilt in der Erbengemeinschaft?
Erben mehrere Personen gemeinsam, entsteht eine Erbengemeinschaft. Hier gibt es zwei typische Wege:
- Die Erbengemeinschaft verkauft gemeinsam an einen Dritten. Für alle Erben gilt die Frist des Erblassers. Der Erlös wird nach den Erbquoten verteilt.
- Ein Erbe übernimmt die Immobilie und zahlt die anderen aus. Soweit er dafür eine Abfindung zahlt, gilt das steuerlich als Kauf. Für diesen Anteil beginnt für ihn eine neue Frist von zehn Jahren. Verkauft er bald darauf weiter, kann auf diesen Teil Steuer anfallen.
Der Unterschied ist vielen nicht bewusst und kann viel Geld ausmachen. Er gehört vor der Einigung in der Erbengemeinschaft auf den Tisch.
Und die Erbschaftsteuer?
Die Erbschaftsteuer betrifft den Erwerb durch Erbschaft, unabhängig davon, ob Sie später verkaufen. Es gelten persönliche Freibeträge (§ 16 ErbStG):
| Verhältnis zum Erblasser | Freibetrag |
|---|---|
| Ehegatte, eingetragener Lebenspartner | 500.000 € |
| Kinder, Stiefkinder | 400.000 € |
| Enkel | 200.000 € |
| Eltern (bei Erbschaft) | 100.000 € |
| Geschwister und andere | 20.000 € |
Für das Familienheim gibt es zusätzliche Befreiungen, wenn Ehegatte oder Kinder selbst einziehen und zehn Jahre darin wohnen (bei Kindern bis 200 m² Wohnfläche, § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG). Ein Verkauf innerhalb dieser zehn Jahre kann die Befreiung nachträglich entfallen lassen.
Stand 02.10.2026 gelten diese Freibeträge unverändert. Über eine Reform der Erbschaftsteuer wird politisch diskutiert, beschlossen ist nichts.
In München reichen die Freibeträge wegen der hohen Immobilienwerte oft nicht aus. Für die Erbschaftsteuer bewertet das Finanzamt die Immobilie nach dem Bewertungsgesetz. Liegt der tatsächliche Wert niedriger, können Sie ihn mit einem Gutachten nachweisen.
Was ist vor dem Verkauf zu tun?
- Erbnachweis beschaffen: Erbschein oder notarielles Testament mit Eröffnungsniederschrift.
- Grundbuch berichtigen: Die Erben werden als neue Eigentümer eingetragen. Wird der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gestellt, ist die Eintragung gebührenfrei.
- Kaufdatum und Nutzung klären: Wann haben die Eltern gekauft, wie wurde die Immobilie genutzt? Davon hängt die Steuer ab.
- Unterlagen sammeln: Kaufvertrag der Eltern, Grundbuchauszug, bei Wohnungen die Unterlagen der Eigentümergemeinschaft, Energieausweis.
- Wert realistisch einschätzen: Orientierung geben die echten Kaufpreise im Marktbericht Münchner Osten.
Meine Einschätzung
Bei geerbten Immobilien geht es selten nur um Steuern. Oft sind mehrere Geschwister beteiligt, und jeder hat eine andere Erinnerung an das Haus. Wer früh die Fakten klärt (Kaufdatum, Nutzung, Wert), nimmt viel Druck aus den Gesprächen.
Quellen
- § 23 EStG, Private Veräußerungsgeschäfte, abgerufen am 02.10.2026
- § 16 ErbStG, Freibeträge, abgerufen am 02.10.2026
- § 13 ErbStG, Steuerbefreiungen, abgerufen am 02.10.2026
- CMS, Diskussion zur Reform der Erbschaftsteuer hat begonnen
Allgemeine Information, Stand 02.10.2026, keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Für Ihre persönliche Situation sprechen Sie bitte mit Ihrem Steuerberater.